Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. VI.3.1 RdSchr. 07q, Optionaler maschineller Datenaustausch ab 1. 1. 2009
Tit. VI.3.1 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. VI.3 – Zahlstellenverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung → Tit. VI.3.1 – Optionaler maschineller Datenaustausch ab 1. 1. 2009
Tit. VI.3.1 RdSchr. 07q – Optionaler maschineller Datenaustausch ab 1. 1. 2009
(1) Die hiernach abzugebenden Meldungen können gemäß § 202 Abs. 2 SGB V in der nach Artikel 21 Abs. 9 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze geltenden Fassung vom 1. 1. 2009 an von der Zahlstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstattet werden. Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen auf maschinellem Wege, so hat die Krankenkasse alle Angaben der Zahlstelle gegenüber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten.
(2) Den Aufbau des Datensatzes, die notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG zu genehmigen sind; die BDA ist anzuhören.