Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.2.4 RdSchr. 07q, Meldeverfahren
Tit. I.2.4 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.2 – Wirkungen des Bezugs von Krankentagegeld auf das Fortbestehen der Versicherungspflicht → Tit. I.2.4 – Meldeverfahren
Tit. I.2.4 RdSchr. 07q – Meldeverfahren
Wenn wegen des Bezugs von Krankentagegeld im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung die Versicherungspflicht nicht mehr nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erhalten bleibt, so hat der Arbeitgeber für den Beschäftigten zum Tage des Endes der Entgeltfortzahlung eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Voraussetzung ist, dass der Krankentagegeldbezug mindestens einen vollen Kalendermonat andauert. Die Unterbrechungsmeldung ist nicht abzugeben, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats nach dem Beginn des Krankentagegeldbezugs wieder aufgenommen wird.