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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.4.3 RdSchr. 07q, Wegfall der unbeschränkten Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Beschäftigte in der Seeschifffahrt
Tit. V.4.3 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. V.4 – Auflösung der See-Krankenkasse sowie der See-Pflegekasse und Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See → Tit. V.4.3 – Wegfall der unbeschränkten Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Beschäftigte in der Seeschifffahrt
Tit. V.4.3 RdSchr. 07q – Wegfall der unbeschränkten Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Beschäftigte in der Seeschifffahrt
(1) Die Regelung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit von Arbeitern und Angestellten bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat bisher nicht für Seeleute gegolten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V).
(2) [jetzt] Diese Bestimmung fiel zum 28. 12. 2007 weg.
(3) Damit gilt für die Beurteilung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit von Seeleuten in der Kranken- und Pflegeversicherung Folgendes:
(4) Auch Seeleute werden versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, sofern ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in den letzten 3 Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und weiterhin übersteigt.
(5) Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Seeleuten sind die von der See-Berufsgenossenschaft festgesetzten Durchschnittsentgelte maßgebend. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das 12fache des festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnitts des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (§ 233 SGB V in Verb. mit § 92 SGB VII). Entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres 2007, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2005, 2006 und 2007 über der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und in vorausschauender Betrachtungsweise auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 überschritten wird.
Beispiel 1:
Ausübung einer Beschäftigung als Seemann seit dem 1. 1. 1985. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt seit dem 1. 10. 1990 durchgehend oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beurteilung:
Es besteht vom 1. 1. 2008 an Versicherungsfreiheit, da das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Kalenderjahren 2005, 2006 und 2007 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und auch im Jahr 2008 voraussichtlich überschreitet.
Beispiel 2:
Ausübung einer Beschäftigung als Seemann seit dem 1. 1. 1998. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt seit dem 1. 10. 2005 durchgehend oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beurteilung:
Es besteht vom 1. 1. 2009 an Versicherungsfreiheit, da das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Kalenderjahren 2006, 2007 und 2008 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und auch im Jahr 2009 voraussichtlich überschreitet. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2007 kommt nicht in Betracht, da das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2005 (hier: in der Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 9. und in der Zeit vom 1. 10. bis zum 31. 12.) nicht über der für dieses Kalenderjahr geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.
(6) Unabhängig davon unterliegen nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGB haben, weiterhin generell nicht der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V) in der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung. Dies gilt über § 28 Abs. 3 SGB III ferner für die Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung können diese Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).