Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.2.1 RdSchr. 07q, Ausgebende Stelle
Tit. IV.2.1 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. IV.2 – Sozialversicherungsausweis → Tit. IV.2.1 – Ausgebende Stelle
Tit. IV.2.1 RdSchr. 07q – Ausgebende Stelle
Den Sozialversicherungsausweis stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung in der Regel bei Vergabe der Versicherungsnummer aus. Damit ist die Ausgabe des Sozialversicherungsausweises weiterhin eng mit der Vergabe einer Versicherungsnummer verknüpft. Auch Kinder unter 12 Jahren erhalten in diesem Zusammenhang einen Sozialversicherungsausweis, wenn eine Versicherungsnummer wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vergeben wird.