Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. II.3.3 RdSchr. 07q, Beitragsrechtliche Behandlung
Tit. II.3.3 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. II.3 – Beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitgeberumlagen zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse → Tit. II.3.3 – Beitragsrechtliche Behandlung
Tit. II.3.3 RdSchr. 07q – Beitragsrechtliche Behandlung
(1) Für die beitragsrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der Arbeitgeberumlage gelten folgende Regelungen:
- a)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a SvEV sind die Arbeitgeberumlagen, soweit sie nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind oder nach § 40 b EStG pauschal besteuert werden, dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzurechnen, wenn sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Diese Beitragsfreiheit wird allerdings durch § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SvEV eingeschränkt bzw. aufgehoben.
- b)
Die Summe aus dem nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Anteil der Arbeitgeberumlage und dem nach § 40 b EStG pauschal besteuerten Anteil der Arbeitgeberumlage, höchstens jedoch monatlich 100,00 EUR, sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; von diesem Wert ist ein Betrag von 13,30 EUR abzuziehen (Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Soweit der Umlagesatz den Betrag von 2,5 v. H. nicht erreicht, tritt bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags dieser Umlagesatz an die Stelle des Faktors von 2,5 v. H.
- c)
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zur Bildung eines beitragsrechtlichen Hinzurechnungsbetrags (vgl. Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40 b EStG dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100,00 EUR übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV).
(2) Aus diesen Vorgaben ergibt sich folgende Beurteilung für den geldwerten Vorteil der Arbeitgeberumlage:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Teile der Umlage, die die Summe aus dem steuerfreien Anteil und dem höchstmöglichen pauschal besteuerbaren Betrag übersteigen, von vornherein bereits individuell steuer- und beitragspflichtig sind.
Der steuerfreie und der pauschal besteuerbare Anteil der Arbeitgeberumlage sind zu addieren.
Aus dieser Summe ist bis zum Betrag von 100,00 EUR ein Hinzurechnungsbetrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu bilden.
Übersteigt die Summe aus steuerfreier und pauschal besteuerbarer Umlage den Betrag von 100,00 EUR, ist der über 100,00 EUR hinausgehende Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig.