Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.2.2 RdSchr. 07q, Anwendungszeitpunkt
Tit. II.2.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. II.2 – Beitragsrechtliche Behandlung der in § 3 Nr. 26 a EStG genannten steuerfreien Einnahmen → Tit. II.2.2 – Anwendungszeitpunkt
Tit. II.2.2 RdSchr. 07q – Anwendungszeitpunkt
(1) Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist in wesentlichen Teilen zum 1. 1. 2007 rückwirkend in Kraft getreten (vgl. Artikel 9 Nr. 1 dieses Gesetzes). Deshalb ist im Steuerrecht die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG schon für das ganze Kalenderjahr 2007 relevant.
(2) Die Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, mit der die Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, tritt nach Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze erst zum 1. 1. 2008 in Kraft. Folglich kommt die Ehrenamtspauschale in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht fallen somit in dieser Frage im Kalenderjahr 2007 auseinander.
(3) Zur sozialversicherungsrechtlichen Anwendung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG im Jahre 2007 vgl. Punkt 6 der Niederschrift der Sitzung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. 4. 2007.