Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.3.2.3 RdSchr. 07q, Übergangsfälle
Tit. I.3.2.3 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.3 – Feststellung der Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren → Tit. I.3.2 – Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens
Tit. I.3.2.3 RdSchr. 07q – Übergangsfälle
(1) Die [richtig] Aufhebung des § 7 b SGB IV i. d. F. bis 31. 12. 2007 wirkt vom 1. 1. 2008 an und betrifft auch Tätigkeiten, die vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurden. Wird beispielsweise anlässlich einer Betriebsprüfung, die nach dem 31. 12. 2007 beim Arbeitgeber vor Ort begonnen hat, festgestellt, dass eine Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Tage der Aufnahme der Beschäftigung, auch wenn diese vor dem 1. 1. 2008 liegt. Die maßgeblichen Sozialversicherungsbeiträge sind entsprechend im Rahmen der Verjährung nachzuerheben.