Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.3.2.2 RdSchr. 07q, Rückwirkender Beginn der Versicherungspflicht
Tit. I.3.2.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.3 – Feststellung der Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren → Tit. I.3.2 – Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens
Tit. I.3.2.2 RdSchr. 07q – Rückwirkender Beginn der Versicherungspflicht
Durch [richtig] die Aufhebung des § 7 b SGB IV i. d. F. bis 31. 12. 2007 beginnt in den Fällen der nachträglichen Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, die Versicherungspflicht grds. rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sozialversicherungsbeiträge sind dann im Rahmen der Verjährungsregelung des § 25 SGB IV nachzuzahlen.