Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.2 RdSchr. 07p, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. 8.2 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 8 – Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsträgern bei der Versorgung mit Hilfsmitteln → Tit. 8.2 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. 8.2 RdSchr. 07p – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Beruht die Notwendigkeit der Beschaffung einer Hilfe - als solche oder in der benötigten Ausführung oder Ergänzung zu Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln - ausschließlich auf beruflichen Gründen, scheidet eine Leistungsgewährung durch die gesetzliche Krankenversicherung aus. Hilfen dieser Art bessern, beheben oder beseitigen Funktionsstörungen nicht in medizinischer Hinsicht, sie gleichen vielmehr die Folgeerscheinungen einer Behinderung für bestimmte Verrichtungen im beruflichen Bereich aus.
(2) [richtig] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die insbesondere auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme umfassen sowie sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, die dem Betreuten eine bestimmte Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglichen sollen, können vom Rentenversicherungsträger oder von der BA gewährt werden. Je nach Ursache der Behinderung kann auch der Träger der Unfallversicherung oder der [richtig] Kriegsopferfürsorge, ansonsten der Träger der Sozialhilfe zuständig sein. Für schwerbehinderte Menschen kommen Hilfen nach dem SGB IX in Betracht (Darlehen oder Zuschüsse für die Arbeitsplatzausstattung).