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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8 RdSchr. 07p
Tit. 8 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 8 – Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsträgern bei der Versorgung mit Hilfsmitteln → Tit. 8
Tit. 8 RdSchr. 07p
(1) Im Rahmen der für alle behinderten Menschen geltenden Bestimmungen ist die gesetzliche Krankenversicherung nur innerhalb ihres Aufgabengebietes - [richtig] Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - und unter ihren besonderen Voraussetzungen (vgl. § 7 SGB IX) zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet.
(2) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, dass der gesetzlichen Krankenversicherung allein die [Leistungen zur] medizinische[n] Rehabilitation obliegt, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende [richtig] Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfassen kann, ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Die gesetzliche Krankenversicherung ist folglich nicht dafür zuständig, die Hilfen zu finanzieren, um die Eingliederung in das private, gesellschaftliche und berufliche Leben zu fördern. Hieran hat sich auch durch die Einführung des SGB IX nichts geändert [Vgl. BSG vom 23. 7. 2002 - B 3 KR 3/02 R - [USK 2002-87]].
(3) Sofern für eine Hilfsmittelversorgung verschiedene Sozialleistungsträger zuständig sind, können die Kosten aufgeteilt bzw. dem in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträger erstattet werden, sofern es sich um eine nach dem Ursachenmaßstab teilbare Leistung handelt [Vgl. BSG vom 22. 8. 2001 - B 3 KR 9/00 R - [USK 2001-92]].