Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.3 RdSchr. 07p, Gesetzliche Zuzahlung für Pflegehilfsmittel
Tit. 7.3 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7 – Selbstbehalte der Versicherten → Tit. 7.3 – Gesetzliche Zuzahlung für Pflegehilfsmittel
Tit. 7.3 RdSchr. 07p – Gesetzliche Zuzahlung für Pflegehilfsmittel
(1) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31 EUR nicht übersteigen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von 10 v. H., höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten hat die Pflegekasse in entsprechender Anwendung des § 62 SGB V bei Erreichen bestimmter Belastungsgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr von dem Versicherten zu leisten sind [Vgl. § 40 Abs. 2 und 3 SGB XI]. Eine Berücksichtigung der Zuzahlung, die der Versicherte bereits im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, ist dabei nicht möglich.
(2) Bei leihweise bzw. im Leasingverfahren überlassenen technischen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung.