Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2.4.1 RdSchr. 07p, Berechnung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Tit. 7.2.4.1 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7.2 – Gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel → Tit. 7.2.4 – Berechnungsarten
Tit. 7.2.4.1 RdSchr. 07p – Berechnung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gemäß § 33 Abs. 8 in Verb. mit § 61 Satz 1 SGB V. Danach zahlen die Versicherten für jedes Hilfsmittel 10 v. H. des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR (allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels) an die abgebende Stelle.
Berechnung:
10 v. H. vom Abgabepreis (von dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag)
mindestens 5 EUR
maximal 10 EUR
ggf. begrenzt auf die Kosten des Mittels