Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7 RdSchr. 07p
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Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7 – Selbstbehalte der Versicherten → Tit. 7
Tit. 7 RdSchr. 07p
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind grds. als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind folgende Regelungen zu Selbstbehalten zu beachten: