Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. 07p
Tit. 6.2 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 6.2 – Umfang der Leistungen → Tit. 6.2
Tit. 6.2 RdSchr. 07p
Die Krankenkasse bzw. Pflegekasse muss das Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel in einem gebrauchsfertigen Zustand zur Verfügung stellen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln umfasst neben der Grundausstattung (einschließlich der Anpassung der Produkte) auch
das Zubehör,
die Anpassung und/oder Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels,
die Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung sowie
die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen
[Vgl. § 33 Abs. 1 [Satz 4] SGB V und § 40 Abs. 3 [Satz 3] SGB XI].