Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 07p
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Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 6 – Leistungsanspruch bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln → Tit. 6
Tit. 6 RdSchr. 07p
Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Regelleistungen, auf die gemäß § 33 SGB V bzw. § 40 SGB XI ein Rechtsanspruch besteht, sofern die medizinischen bzw. pflegerischen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.