Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.3 RdSchr. 07m, Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Tit. 3.1.3.3 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3.1 – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen → Tit. 3.1.3 – Nettoarbeitsentgelt
Tit. 3.1.3.3 RdSchr. 07m – Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz.1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind, sind die an die Versorgungseinrichtung entrichteten Pflichtbeiträge des Beschäftigten abzuziehen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dieser Beitrag ist um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu vermindern. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des Pflichtbeitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens um die Hälfte des Pflichtbeitrages, der bei bestehender Rentenversicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der höhere auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 23. 1. 2007 - 3 AZR 398/05 - USK 2007-4).