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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 07m
Tit. 3.1 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.1 – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
Tit. 3.1 RdSchr. 07m
(1) Der Beitragsberechnung werden in der Sozialversicherung nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches die beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, ist die beitragspflichtige Einnahme grds. das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
(2) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
(3) Von der Grundnorm des § 14 SGB IV werden auch alle arbeitgeberseitigen Leistungen erfasst, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden.
(4) Auf Grund der Ermächtigungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV können in der SvEV Ausnahmen von der Grundnorm geregelt werden. Hierin ist jedoch lediglich bestimmt, dass Zuschüsse (des Arbeitgebers) zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV; vgl. Ziffer 3.3.1).
(5) In § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen (vgl. Ziffer 3.1.1), die für die Zeit des Bezugs der unter Ziffer 3.1.2 aufgeführten Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge sind ab 1. 1. 2008 erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen (vgl. Ziffer 3.2). Bis zum 31. 12. 2007 werden von der Beitragspflicht auch geringe Beträge erfasst, da die Regelung des § 23c SGB IV in der bis dahin geltenden Fassung, eine Freigrenze nicht vorsieht. In den Fällen, in denen die Zahlung einer beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistung bereits vor dem 1. 1. 2008 begonnen hat und diese Leistung über den 31. 12. 2007 weitergewährt wird, ist für den Bezugszeitraum ab 1. 1. 2008 die neue Rechtslage zu berücksichtigen.