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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.1.4 RdSchr. 07m, Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Tit. 8.1.4 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 8 – Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer → Tit. 8.1 – Beitragsbemessung während des Bezugs von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 8.1.4 RdSchr. 07m – Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Solange freiwillig versicherte Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV erhalten, haben sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an dem Teil der arbeitgeberseitigen Leistung, der als beitragspflichtige Einnahme bewertet wird. Zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei Teilmonaten vgl. [richtig] Ziffer 8.1.3.
Beispiel 16
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Bezug von Krankengeld ab 16. 4. 2008 (krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse, laut Satzungsregelung Erhebung der Beiträge in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze)
Bruttoarbeitsentgelt | 4 000,00 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 583,31 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (Sachbezug) | 630,00 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 2 015,37 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 67,18 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 583,31 EUR - 2 015,37 EUR) | 567,94 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 583,31 EUR - 2 015,37 EUR) : 30 | 18,93 EUR kalendertäglich |
Beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung (630,00 EUR - 567,94 EUR) | 62,06 EUR monatlich |
Lösung:
Der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zugrunde zu legen:
Arbeitsentgelt vom 1. 4. bis 15. 4. 2008 | 2 000,00 EUR |
Beitragspflichtige Einnahme vom 1. 4. bis 15. 4. 2008 | 315,00 EUR |
Beitragspflichtige Einnahme vom 16. 4. bis 30. 4. 2008 | 31,03 EUR |
Insgesamt | 2 346,03 EUR |