Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.1.2 RdSchr. 07m, Beurteilung von arbeitgeberseitigen Leistungen
Tit. 8.1.2 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 8 – Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer → Tit. 8.1 – Beitragsbemessung während des Bezugs von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 8.1.2 RdSchr. 07m – Beurteilung von arbeitgeberseitigen Leistungen
Arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen gelten auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 23c SGB IV als beitragspflichtige Einnahmen. Sind diese Leistungen oder ein Teil davon als beitragspflichtige Einnahmen zu bewerten, ist die Krankenkasse zur Berücksichtigung dieser beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung verpflichtet, weil sie bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtig sind (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V).