Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.5.1 RdSchr. 07m, Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. 3.5.1 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.5 – Beitragsbemessung aus Sozialleistungen
Tit. 3.5.1 RdSchr. 07m – Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Als beitragspflichtige Einnahmen aus Sozialleistungen gelten nach § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 [Satz 1], Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III grds. 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also regelmäßig nicht vom Zahlbetrag der Sozialleistung, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben.