Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.5 RdSchr. 07m
Tit. 3.5 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.5 – Beitragsbemessung aus Sozialleistungen
Tit. 3.5 RdSchr. 07m
Der Bezug von Sozialleistungen gesetzlicher Leistungsträger führt in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung grds. zur Beitragspflicht.