Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. VI.3 RdSchr. 07k, Fälligkeit der Umlage
Tit. VI.3 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. VI – Winterbeschäftigungs-Umlage
Tit. VI.3 RdSchr. 07k – Fälligkeit der Umlage
(1) Die Umlage (einschließlich ggf. Mehrkostenpauschale) ist wie bisher grds. am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. In Betrieben und Betriebsabteilungen im Bereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau können Arbeitgeber Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen von 4 oder 6 Monaten zahlen, wenn sie im Rahmen der Beitragsentrichtung mit der Sozialkasse des Baugewerbes VVaG (Soka-Bau) die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren vereinbart haben.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB III und SGB IV über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.