Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.4.4.3 RdSchr. 07k, Voraussetzung für die Beitragserstattung
Tit. V.4.4.3 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. V.4 – Beiträge → Tit. V.4.4 – Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen
Tit. V.4.4.3 RdSchr. 07k – Voraussetzung für die Beitragserstattung
Anspruch auf Beitragserstattung besteht nur, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Arbeitgeber allein getragen und tatsächlich entrichtet worden sind.