Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.4.2.2 RdSchr. 07k, Beitragszuschlag Kinderloser in der Pflegeversicherung
Tit. V.4.2.2 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. V.4 – Beiträge → Tit. V.4.2 – Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. V.4.2.2 RdSchr. 07k – Beitragszuschlag Kinderloser in der Pflegeversicherung
(1) Gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,25 v. H. Dieser Beitragszuschlag wird für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld gemäß § 60 Abs. 7 SGB XI von der BA pauschal an die Pflegeversicherung erstattet. Er ist demzufolge nicht vom Arbeitgeber zu tragen.