Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.4.2 RdSchr. 07k
Tit. V.4.2 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. V.4 – Beiträge → Tit. V.4.2 – Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. V.4.2 RdSchr. 07k
(1) Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld, die Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen haben, ist der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung auch hinsichtlich des Teils des Beitrags maßgebend, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfällt. Eine getrennte Beitragsberechnung, bei der für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der allgemeine und für den Unterschiedsbetrag der erhöhte Beitragssatz angewendet wird, ist nicht zulässig (vgl. BSG vom 31. 10. 1972 - 7 RAr 40/70 -, USK 72141).
(2) Der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB XI 1,7 [jetzt] 1,95 v. H. Dieser Beitragssatz ist sowohl für den Teil des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfällt, als auch für den Beitrag aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt anzuwenden.