Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. V.4.1.1 RdSchr. 07k, Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. V.4.1.1 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. V.4 – Beiträge → Tit. V.4.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. V.4.1.1 RdSchr. 07k – Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld gelten nach § 232 a Abs. 2 SGB V 80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 179 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 1 SGB XI die Vorschrift des § 232 a SGB V für anwendbar erklärt.
(2) Für das ausgefallene Arbeitsentgelt ist also nach § 232 a Abs. 2 SGB V ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts wird nicht auf die ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegriffen. Ausgangsbasis ist der (auf 80 v. H. verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Dabei sind das Sollentgelt und das Istentgelt - anders als in § 179 Abs. 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben - nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden; der auf 80 v. H. verminderte Unterschiedsbetrag ist jedoch in der 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
(3) Im Übrigen bedeutet die Regelung des § 232 a Abs. 2 SGB V nicht, dass die Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, und solchen Zeiten, in denen die Arbeit ausfällt und Saison-Kurzarbeitergeld bezogen wird, getrennt vorzunehmen ist. § 232 a Abs. 2 SGB V ist vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass dann, wenn in einem Entgeltabrechnungszeitraum Saison-Kurzarbeitergeld bezogen worden ist, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist. Die für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage wird demnach durch Adition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt (= SV-Entgelt).
(4) Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
(5) Der Arbeitgeber hat für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe zur Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss zu zahlen (§ 257 Abs. 1 und 2 SGB V, § 61 Abs. 1 und 2 SGB XI). Daneben ist vom Arbeitgeber auch der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss zur Hälfte zu zahlen.
Beispiel - Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung -:
Monatliches Arbeitsentgelt (Sollentgelt) | 3 600,00 EUR |
Beitragssatz der Krankenkasse | 13,6 v. H. |
zusätzlicher Beitragssatz (§ 241 a SGB V) | 0,9 v. H. |
Beitragssatz der Pflegekasse | 1,7 v. H. |
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung im Jahr 2007 (13,6 v. H. + 0,9 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 516,56 EUR |
monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung im Jahr 2007 (nicht kinderloser Arbeitnehmer) (1,7 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 60,56 EUR |
monatlicher Beitragszuschuss Krankenversicherung (6,8 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 242,25 EUR |
monatlicher Beitragszuschuss Pflegeversicherung (Beschäftigungsort außerhalb von Sachsen) (0,85 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 30,28 EUR |
Wegen saisonbedingter Kurzarbeit fällt die Hälfte der Arbeitszeit aus.
Lösung:
Kurzlohn (Istentgelt) | 1 800,00 EUR | ||
Beitragszuschuss darauf | KV | PV | |
(6,8 v. H./0,85 v. H von 1 800,00 EUR) | 122,40 EUR | 15,30 EUR | |
80 v. H des Unterschiedsbetrags Soll-/Istentgelt (3 600,00 EUR - 1 800,00 EUR) x 80 v. H. = | 1 440,00 EUR | ||
Beitragszuschuss darauf (6,8 v. H./0,85 v. H. aus 1 440,00 EUR) | 97,92 EUR | 12,24 EUR | |
zuzüglich des Beitrags in Höhe der Hälfte des vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beitrags | 97,92 EUR | 12,24 EUR | |
Beitragszuschuss zum zusätzlichen Beitragssatz (0,9 v. H. aus 1 440,00 EUR) | 12,96 EUR | ||
Beitragszuschuss insgesamt | 331,20 EUR | 39,78 EUR | |
Beitragsbelastung des Arbeitnehmers: (6,8 v. H + 0,9 v. H./0,85 v. H) aus 1 800,00 EUR = | 138,60 EUR | 15,30 EUR |