Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. III.2.4 RdSchr. 07k, Vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
Tit. III.2.4 RdSchr. 07k
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. III – Anspruchsvoraussetzungen → Tit. III.2 – Erheblicher Arbeitsausfall
Tit. III.2.4 RdSchr. 07k – Vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
(1) Das Merkmal "vorübergehend" grenzt den Arbeitsausfall von demjenigen in § 216 b SGB III (Transfer-Kurzarbeitergeld) ab. Die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld ist somit ausgeschlossen, sobald die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit entfallen (= dauerhafter Arbeitsausfall).
(2) Abweichend von den Vorschriften des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes, das Arbeitsausfälle von der Gewährung der Leistung ausschließt, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind, bestimmt § 175 Abs. 5 Satz 2 SGB III, dass als nicht vermeidbar auch ein Arbeitsausfall gilt, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
(3) Zur Frage der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sind daher die anderen in § 170 Abs. 4 SGB III genannten Ausschlussgründe auch beim Saison-Kurzarbeitergeld zu beachten. Das betrifft
den Ausschluss bei einem Arbeitsausfall aus überwiegend betriebsorganisatorischen Gründen (§ 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III),
die Gewährung von Urlaub (§ 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III),
die Einbringung von Arbeitszeitguthaben im Umfang von 10 v. H. der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SGB III) sowie
die Einbringung von Arbeitszeitguthaben, das nicht länger als ein Jahr unverändert bestanden hat (§ 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 SGB III).