Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.7.4.1 RdSchr. 04r, Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach [jetzt] § 175 SGB III
Tit. C.I.7.4.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.7 – Beitragserstattungen → Tit. C.I.7.4 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der BA
Tit. C.I.7.4.1 RdSchr. 04r – Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach [jetzt] § 175 SGB III
Der Anspruch der Einzugsstelle auf Beiträge nach [jetzt] § 175 SGB III wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers bereits Arbeitslosengeld im Rahmen des [jetzt] § 157 Abs. 3 SGB III bezogen haben und die BA für sie bereits Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf Antrag der Einzugsstelle die auf das Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenztag entfallenden und noch nicht gezahlten Beiträge nach [jetzt] § 175 Abs. 1 SGB III zu entrichten, auch wenn für dieselbe Zeit bereits Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind. Die Einzugsstelle hat diese Beiträge gemäß [jetzt] § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen und - soweit Zahlungen geleistet werden - diese der Agentur für Arbeit nach [jetzt] § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu erstatten.