Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.5.1 RdSchr. 04r, Grundsatz
Tit. C.I.5.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.5 – Zahlung und Abrechnung der Beiträge
Tit. C.I.5.1 RdSchr. 04r – Grundsatz
Die Beiträge sind gemäß dem Grundsatz der § 252 Satz 1 SGB V und § 60 Abs. 1 SGB XI von demjenigen zu zahlen, der sie trägt. Demzufolge hat die BA als Beitragsschuldnerin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkassen zu zahlen.