Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.4.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. C.I.4.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.4 – Berechnung der Beiträge
Tit. C.I.4.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Produkt aus der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) und dem Beitragssatz unter Berücksichtigung des Zahlungszeitraums des Arbeitslosengeldes, von gleichgestellten Leistungen . . . errechnet. Volle Kalendermonate mit Bezug der vorgenannten Leistungen sind mit 30 Tagen anzusetzen. Beginnt oder endet die Versicherungspflicht auf Grund des Bezuges der vorgenannten Leistungen im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Leistungstage des entsprechenden Monats auszugehen. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsbezug nach dem SGB III im Laufe eines Monats im Anschluss an eine andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld) einsetzt. Die Anzahl der Beitragstage stimmt mit der Anzahl der Leistungstage (Tage, für die Arbeitslosengeld nach [jetzt] § 154 SGB III gezahlt wird) überein.
(2) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für jeden versicherten Leistungsbezieher am jeweiligen Überweisungstag für den maßgeblichen Zahlungszeitraum der Leistung ermittelt und für die monatliche Beitragsabrechnung (vgl. C.I.5) gespeichert.