Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.3.2 RdSchr. 04r, Pflegeversicherung
Tit. C.I.3.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.3 – Tragung der Beiträge
Tit. C.I.3.2 RdSchr. 04r – Pflegeversicherung
Auch die Pflegeversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld, von gleichgestellten Leistungen . . . werden von der BA getragen. Entsprechendes ergibt sich aus der Verweisungsvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Wegen des Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit vgl. C.I.2.2.