Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.2.1.1 RdSchr. 04r, Allgemeine Krankenversicherung
Tit. C.I.2.1.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.2 – Beitragssatz → Tit. C.I.2.1 – Krankenversicherung
Tit. C.I.2.1.1 RdSchr. 04r – Allgemeine Krankenversicherung
(1) Die Beiträge der krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld werden nach dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) der Krankenkasse berechnet, der der Leistungsbezieher als Mitglied angehört. Maßgebend ist der für den Zahlungszeitraum (Zeitraum, für den die Leistung gezahlt wird) geltende allgemeine Beitragssatz. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe eines Zahlungszeitraums, ist der Zahlungszeitraum für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.
(2) [jetzt] Vom 1. 1. 2015 an gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein kassenindividueller Zusatzbeitrag . . . . Die Bestimmungen über den Zusatzbeitrag gelten auch für die Mitglieder die wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, von gleichgestellten Leistungen . . . der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unterliegen.
(3) . . .