Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.2.1.2 RdSchr. 04r, Begrenzung des Bemessungsentgelts
Tit. C.I.1.2.1.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.1.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.I.1.2.1 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.I.1.2.1.2 RdSchr. 04r – Begrenzung des Bemessungsentgelts
Ausgangsbasis für die Beitragsberechnung ist das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der gleichgestellten Leistung tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt (vgl. C.I.1.2.1.1). Dieses Entgelt wird für die Ermittlung des kalendertäglichen Betrags der beitragspflichtigen Einnahmen allerdings auf 80 v. H. reduziert. Diese Begrenzung bezieht sich auf die ungekürzte Bemessungsgrundlage im Sinne von [jetzt] § 151 Abs. 1 SGB III, ggf. limitiert auf die für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze. Ausgehend von diesem Wert ist die Kürzung auf 80 v. H. vorzunehmen; vgl. anschließendes Beispiel in C.I.1.2.1.3.