Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.2.1 RdSchr. 04r
Tit. C.I.1.2.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.1.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.I.1.2.1 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.I.1.2.1 RdSchr. 04r
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen . . . gelten nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, soweit es 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden also nicht vom Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben.
(2) Hiernach sind für die Beitragsbemessung folgende Faktoren maßgebend:
Das Arbeitsentgelt, das der Leistung nach dem SGB III zugrunde liegt (Bemessungsentgelt, vgl. C.I.1.2.1.1), begrenzt auf 80 v. H. (vgl. C.I.1.2.1.2).
Das Arbeitsentgelt wird nur insoweit berücksichtigt als es 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; in der Vorschrift des § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V wird auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V verwiesen, damit ist aber letztlich die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V gemeint (vgl. C.I.1.2.1.3).
Es ist das wöchentliche durch sieben geteilte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen; vgl. aber C.I.1.2.1.4.