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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.6 RdSchr. 04r, Anderweitige Krankenversicherungspflicht
Tit. A.I.1.6 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.6 RdSchr. 04r – Anderweitige Krankenversicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht als Leistungsbezieher ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht. Insoweit kommt eine Mehrfachversicherung in Betracht (insbesondere bei Bezug von Teilarbeitslosengeld). Das gilt auch beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosengeld II.
(2) Dagegen ist Krankenversicherungspflicht der Leistungsbezieher vorrangig gegenüber der
Krankenversicherung der Landwirte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989),
Krankenversicherung der Künstler und Publizisten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG),
Krankenversicherung der Rehabilitanden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V),
Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V) sowie der
KVdR (vgl. § 5 Abs. 8 SGB V).
Auch eine freiwillige Krankenversicherung wird durch die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V verdrängt.
(3) In den Fällen des [jetzt] § 157 Abs. 3 SGB III (Zahlung von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlleistung bei Unklarheit über die bestehende Rechtssituation, z. B. während eines Kündigungsschutzprozesses) bleiben die Versicherungsverhältnisse aus dem Beschäftigungsverhältnis und aus dem Bezug von Arbeitslosengeld allerdings nicht nebeneinander bestehen, wenn später festgestellt wird (z. B. durch arbeitsgerichtlichen Vergleich), dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Leistungsbezieher noch Arbeitsentgelt zu erhalten hat. Die Versicherung aus dem Arbeitslosengeldbezug wird in diesen Fällen durch die wiederauflebende versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt. Dies gilt auch, wenn zuvor eine freiwillige Krankenversicherung als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestanden hat (vgl. BSG vom 25. 9. 1981 - 12 RK 58/80 -, USK 81268). Zum Ausgleich der Beiträge wird auf die Ausführungen unter C.I.7.3 verwiesen. Bestand zuvor eine private Krankenversicherung und hat sich der Leistungsbezieher nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, bleibt das Krankenversicherungsverhältnis als Leistungsbezieher unberührt.