Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.4.4.1 RdSchr. 04r, Bindungswirkung
Tit. B.I.4.4.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I.4 – Ausübung der Krankenkassenwahl, Bindungswirkung und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels → Tit. B.I.4.4 – Bindungswirkung und Kündigung der Mitgliedschaft
Tit. B.I.4.4.1 RdSchr. 04r – Bindungswirkung
(1) Bei Ausübung des Wahlrechts ist der Leistungsbezieher an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V)
(2) . . .
(3) Ist bei Eintritt der Versicherungspflicht auf Grund des Leistungsbezugs die Bindungsfrist bei der derzeitigen Krankenkasse noch nicht erfüllt, kann der Leistungsbezieher erst zum Ablauf der Bindungsfrist die Mitgliedschaft kündigen und eine andere Krankenkasse für die Durchführung seiner Mitgliedschaft wählen. Dementsprechend löst der Eintritt der Versicherungspflicht auch keine neue Bindungsfrist aus.
(4) Die zeitweise Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen
eines Ruhenstatbestandes,
Ablauf[s] der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III bei Arbeitsunfähigkeit oder
eines längeren Auslandsaufenthalts bei fortbestehender Arbeitslosigkeit
begründet kein erneutes Krankenkassenwahlrecht beim Wegfall bzw. Wiederaufleben des Leistungsbezugs.