Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.4.2 RdSchr. 04r, Kündigungsbestätigung und Mitgliedsbescheinigung
Tit. B.I.4.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.4 – Ausübung der Krankenkassenwahl, Bindungswirkung und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels
Tit. B.I.4.2 RdSchr. 04r – Kündigungsbestätigung und Mitgliedsbescheinigung
(1) Von den Krankenkassen sind im Zusammenhang mit den Wahl- und Kündigungsmöglichkeiten der Leistungsbezieher Kündigungsbestätigungen und Mitgliedsbescheinigungen auszustellen. Hierzu zählt:
die Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V und
die Mitgliedsbescheinigung nach Ausübung des Wahlrechts oder nach Eintritt einer Versicherungspflicht (§ 175 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 SGB V).
(2) Die Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen sind unverzüglich auszustellen, damit der Krankenkassenwechsel nicht unnötig erschwert wird und die BA rechtzeitig Klarheit über die zuständige Krankenkasse erhält. Für die Kündigungsbestätigung bestimmt § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V ausdrücklich, dass sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung ausgestellt werden muss.
(3) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts durch den versicherungspflichtigen Leistungsbezieher gemäß § 175 Abs. 2 SGB V unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Diese ist der zur Meldung verpflichteten Stelle (Agentur für Arbeit) unverzüglich vorzulegen. Legt der Versicherte der Agentur für Arbeit eine Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vor, meldet sie den Versicherten bei der letzten Krankenkasse an. Andernfalls meldet sie den Versicherten bei der Krankenkasse an, die die Mitgliedsbescheinigung ausgestellt hat.