Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.4.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. B.I.4.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.4 – Ausübung der Krankenkassenwahl, Bindungswirkung und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels
Tit. B.I.4.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach den unter B.III.2 dargestellten Bedingungen, die dabei einzuhaltenden Fristen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben.
(2) Der Eintritt von Versicherungspflicht oder der Wechsel des Versicherungsgrundes (z. B. vom Beschäftigten zum Arbeitslosengeldbezieher) eröffnet für sich allein kein neues Wahlrecht.
(3) Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds (§ 173 Abs. 6 SGB V).