Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.3.3 RdSchr. 04r, Mehrfachversicherte
Tit. B.I.3.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.3 – Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes
Tit. B.I.3.3 RdSchr. 04r – Mehrfachversicherte
(1) Nehmen Versicherte während des Leistungsbezugs eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, ist auf Grund der Bindungswirkung des § 175 Abs. 4 SGB V das Versicherungsverhältnis von der Krankenkasse durchzuführen, die für die Durchführung der Versicherung wegen des Leistungsbezugs gewählt wurde bzw. zuständig ist. Dementsprechend begründet auch die Zubilligung von Teilarbeitslosengeld kein Krankenkassenwahlrecht, wenn bereits auf Grund einer während des Leistungsbezugs ausgeübten (Teilzeit-)Beschäftigung ein Krankenversicherungsverhältnis besteht. Eine Versicherung bei mehreren Krankenkassen ist ebenso ausgeschlossen wie ein sofortiger Krankenkassenwechsel wegen des Hinzutritts des Leistungsbezugs oder einer Beschäftigung. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigung in einem anderen Rechtskreis ausgeübt wird.
(2) Wird die Leistung nach dem SGB III rückwirkend zugebilligt und besteht bereits eine Mitgliedschaft auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses, entsteht dadurch kein Wahlrecht für einen sofortigen Krankenkassenwechsel.
(3) . . .