Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.5 RdSchr. 04r, Auslandsbezug
Tit. A.I.1.5 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.5 RdSchr. 04r – Auslandsbezug
(1) Die Zugehörigkeit der Leistungsbezieher zum krankenversicherten Personenkreis setzt nach § 3 Nr. 2 SGB IV den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Hiervon unberührt bleiben jedoch gemäß § 6 SGB IV abweichende Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
(2) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben und sich in einen anderen, der EU zugehörigen Staat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, sind nach Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 69 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 zu beurteilen. Sie behalten den Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zu 3 Monaten. In diesen Fällen besteht zugleich Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Agentur für Arbeit stellt den Vordruck E 303 aus; die Krankenkasse hat den Vordruck E 119 auszustellen.