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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.3.2 RdSchr. 04r, Landwirtschaftliche Krankenkasse
Tit. B.I.3.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.3 – Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes
Tit. B.I.3.2 RdSchr. 04r – Landwirtschaftliche Krankenkasse
(1) Versicherungspflichtige Leistungsbezieher sind [jetzt] vorrangig nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 kraft Gesetzes Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung als Mitglied angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben. Ein Wahlrecht nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V besteht nicht.
(2) Eine Person, die auf Grund der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 unterliegt und daneben eine Beschäftigung ausübt, die wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) führt, ist als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der [jetzt] landwirtschaftlichen Krankenkasse. Scheidet eine solche Person aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und wird sie versicherungspflichtig als Leistungsbezieher, ist die Krankenversicherung wegen [richtig] § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchzuführen.
(3) Übt eine Person neben der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtige Beschäftigung aus, ist die Krankenversicherung wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer von der gewählten Krankenkasse durchzuführen. Scheidet ein solcher Nebenerwerbslandwirt aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und wird versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, kommt es für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenkasse - und damit für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung - auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entscheidend darauf an, ob diese Person im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung [jetzt] der landwirtschaftlichen Krankenkasse als Mitglied angehört oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört hat.
Beispiel 1 [2015 aktualisiert]: | |
Krankenversicherungspflichtiger Nebenerwerbslandwirt seit Jahren | |
Mitgliedschaft wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse bis zum | 21. 4. 2015 |
Arbeitslosmeldung am | 21. 4. 2015 |
Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am | 22. 4. 2015 |
Ergebnis:
Die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist vom 22. 4. 2015 an von der nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse durchzuführen, da am Tag der Arbeitslosmeldung eine Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht besteht, sodass nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 auch eine Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht begründet werden kann.
Beispiel 2 [2015 aktualisiert]: | |
Krankenversicherungspflichtiger Nebenerwerbslandwirt seit Jahren | |
Mitgliedschaft wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse bis zum | 21. 4. 2015 |
Arbeitslosmeldung am | 22. 4. 2015 |
Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am | 22. 4. 2015 |
Ergebnis:
Die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist vom 22. 4. 2015 an von der nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse durchzuführen, weil die Mitgliedschaft auf Grund dieser Versicherungspflicht um 0.00 Uhr beginnt. Ausgehend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 ist das Entstehen der Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (ebenfalls am 22. 4. 2015 um 0.00 Uhr) als nachrangig anzusehen, sodass nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 eine Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse - wie bisher - nicht begründet wird.
Beispiel 3 [2015 aktualisiert]: | |
Krankenversicherungspflichtiger Nebenerwerbslandwirt seit Jahren | |
Mitgliedschaft wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse bis zum | 25. 2. 2015 |
Arbeitslosmeldung am Montag, dem | 27. 2. 2015 |
Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am | 26. 2. 2015 |
Ergebnis:
Die Agentur für Arbeit war am Sonntag, dem 22. 2. 2015, nicht dienstbereit, sodass die Leistung ab 22. 2. 2015 zugebilligt wird (§ 122 Abs. 3 SGB III). Die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist ab 22. 2. 2015 von der nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse durchzuführen, weil die Mitgliedschaft auf Grund dieser Versicherungspflicht um 0.00 Uhr beginnt. Ausgehend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 ist das Entstehen der Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (ebenfalls am 22. 2. 2015 um 0.00 Uhr) als nachrangig anzusehen, sodass nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 eine Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse - wie bisher - nicht begründet wird.
Beispiel 4 [2015 aktualisiert]: | |
Krankenversicherungspflichtiger Nebenerwerbslandwirt seit Jahren | |
Mitgliedschaft wegen § 3 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse bis zum | 30. 4. 2015 |
Arbeitslosmeldung am Freitag, dem | 5. 5. 2015 |
Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am | 5. 5. 2015 |
Ergebnis:
Die Krankenversicherung ist für die Zeit
vom 1. 5. 2015 bis zum 4. 5. 2015 auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 17 Abs. 1 KVLG 1989) und
ab 5. 5. 2015 auf Grund der Versicherungspflicht als Leistungsbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 - im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung besteht eine Mitgliedschaft bei dieser landwirtschaftlichen Krankenkasse)
von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchzuführen.
Beispiel 5 [2015 aktualisiert]: | |
Krankenversicherungspflichtiger Nebenerwerbslandwirt seit Jahren | |
Mitgliedschaft wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse bis zum | 30. 6. 2015 |
Arbeitslosmeldung am | 30. 6. 2015 |
Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach am | 1. 7. 2015 |
Sperrzeit bis zum | 23. 9. 2015 |
Beginn des 2. Monats der Sperrzeit und damit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am | 1. 8. 2015 |
Ergebnis:
Für die Zeit vom 1. 7. 2015 bis zum 31. 7. 2015 hat die landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer durchzuführen.
Die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht als Leistungsbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist von der nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse durchzuführen. Am Tag der Arbeitslosmeldung besteht die Mitgliedschaft nicht bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse, sodass auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 eine Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht begründet werden kann.
Beispiel 6 [2015 aktualisiert]: | |
Krankenversicherungspflichtiger Nebenerwerbslandwirt seit Jahren | |
Mitgliedschaft wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer nach § 173 [Abs. 2 Satz 1] SGB V gewählten Krankenkasse bis zum | 30. 6. 2015 |
Sperrzeit vom | 1. 7. 2015 bis zum 23. 9. 2015 |
Arbeitslosmeldung am | 1. 9. 2015 |
Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach am | 1. 9. 2015 |
Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am | 1. 9. 2015 |
Ergebnis:
Für die Zeit vom 1. 7. 2015 bis zum 31. 8. 2015 hat die landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer durchzuführen.
Die Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchzuführen, weil am Tag der Arbeitslosmeldung die Mitgliedschaft bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse besteht (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989).
(4) Mitarbeitende Familienangehörige, die der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 unterliegen, sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a KVLG 1989). Üben mitarbeitende Familienangehörige neben der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen eine weitere (außerlandwirtschaftliche) Beschäftigung aus, die versicherungs-, melde- und beitragsrechtlich nach dem SGB V zu beurteilen ist, sind die Beiträge für diese Zweitbeschäftigung auch von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einzuziehen (§ 42 Abs. 2 KVLG 1989). Infolgedessen ist für die Durchführung der Krankenversicherung auf Grund der Versicherungspflicht als Leistungsbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V im Anschluss an eine der vorgenannten Beschäftigungen auf Grund § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989 die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.