Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.6 RdSchr. 04r, Krankenkasse des Ehegatten
Tit. B.I.2.6 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.2 – Wählbare Krankenkassen
Tit. B.I.2.6 RdSchr. 04r – Krankenkasse des Ehegatten
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversicherten Leistungsbezieher können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB V auch die Krankenkasse wählen, bei der der Ehegatte versichert ist. Das Wahlrecht steht nur Ehegatten zu, nicht aber anderen Angehörigen.
(2) Immer dann, wenn beide Ehegatten bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des anderen Ehegatten gewählt werden. Wechselt der Ehegatte die Krankenkasse, kann der Leistungsbezieher erneut von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Allerdings ist die Bindungswirkung und die Kündigungsfrist zu beachten.