Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.4 RdSchr. 04r, Innungskrankenkassen
Tit. B.I.2.4 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.2 – Wählbare Krankenkassen
Tit. B.I.2.4 RdSchr. 04r – Innungskrankenkassen
(1) Innungskrankenkassen sind u. a. nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB V wählbar. Das Wahlrecht nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V ist bei Leistungsbeziehern regelmäßig nicht von Bedeutung. Allenfalls bei Beziehern von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, die gleichzeitig noch eine Beschäftigung ausüben, ist ein solches Wahlrecht denkbar (vgl. dazu B.I.3.3).
(2) Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V können Innungskrankenkassen gewählt werden, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse dies vorsieht (geöffnete Innungskrankenkasse) und der Leistungsbezieher im Kassenbezirk dieser Innungskrankenkasse wohnt.