Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.2 RdSchr. 04r, Ersatzkassen
Tit. B.I.2.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.2 – Wählbare Krankenkassen
Tit. B.I.2.2 RdSchr. 04r – Ersatzkassen
Versicherungspflichtige Leistungsbezieher können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V für die Durchführung der Krankenversicherung der Arbeitslosen jede Ersatzkasse wählen, deren Zuständigkeitsbereich sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt. Als Wohnort gilt dabei der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I.