Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.I.2.1 RdSchr. 04r, AOK des Wohnorts
Tit. B.I.2.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.2 – Wählbare Krankenkassen
Tit. B.I.2.1 RdSchr. 04r – AOK des Wohnorts
Ein versicherungspflichtiger Leistungsbezieher kann nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V die AOK seines Wohnortes wählen. Als Wohnort gilt dabei der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I.