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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. A.III.1.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.III.1.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen rentenversicherungspflichtig für die Zeit, für die sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beziehen, vorausgesetzt, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Als Leistungen, die die Versicherungspflicht auslösen, kommen in Betracht
das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ([jetzt] § 136 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und
das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ([jetzt] § 136 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
(2) Versicherungspflicht tritt auf Grund besonderer Gleichstellungsvorschriften auch ein für Bezieher von
Teilarbeitslosengeld ([jetzt] § 162 Abs. 2 SGB III),
Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten (§ 86a Abs. 1 SVG),
Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Abs. 1 EhfG),
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG).
(3) . . .
(4) Der Bezug von
Ausbildungsgeld
Berufsausbildungsbeihilfe
Überbrückungsgeld
führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Wird ein [jetzt] Gründungszuschuss nach § 93 SGB III gezahlt, besteht allerdings Rentenversicherungspflicht für Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI. Der Bezug von Geldleistungen aus Sonderprogrammen (z. B. ESF, EFRE, SPR sowie Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56 § 2 Montanunionsvertrag) begründen ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
(5) Die Rentenversicherungspflicht der Leistungsbezieher erstreckt sich nach § 3 Satz 6 SGB VI auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vorausgesetzt wird jedoch auch in diesen Fällen der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen von einem innerstaatlichen Leistungsträger.