Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.5 RdSchr. 04r, Anderweitige Pflegeversicherungspflicht
Tit. A.II.1.5 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.5 RdSchr. 04r – Anderweitige Pflegeversicherungspflicht
Das Versicherungsrecht der Pflegeversicherung kommt wegen der strengen Anbindung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Vorschriften über die Vor- oder Nachrangigkeit von Versicherungspflichttatbeständen aus, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführungen zur anderweitigen Krankenversicherungspflicht (vgl. A.I.1.6) gelten daher entsprechend für die Pflegeversicherung. Das bedeutet auch, dass bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowohl Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI als auch Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2a SGB XI nebeneinander bestehen können.