Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.3 RdSchr. 04r, Sperrzeit-Pflegeversicherung
Tit. A.II.1.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.3 RdSchr. 04r – Sperrzeit-Pflegeversicherung
(1) Ab Beginn des 2. Monats eines Ruhenszeitraums wegen des Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung ([jetzt] § 157 Abs. 2 SGB III) sowie ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit ([jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III) fingiert § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB XI einen Leistungsbezug und bewirkt damit, dass in dieser Zeit ein Versicherungsschutz besteht.
(2) Obwohl das Recht der Pflegeversicherung keine nachgehenden Leistungsansprüche kennt, beginnt die Versicherungspflicht - wie in der Krankenversicherung - frühestens vom 2. Monat eines Ruhenszeitraums oder einer Sperrzeit an.