Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.2 RdSchr. 04r, Keine Auswirkungen einer Befreiung nach § 22 SGB XI auf den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI
Tit. A.II.1.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.2 RdSchr. 04r – Keine Auswirkungen einer Befreiung nach § 22 SGB XI auf den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf Grund des Leistungsbezugs tritt auch dann ein, wenn zuvor eine Befreiung nach § 22 SGB XI ausgesprochen wurde. Diese nach § 22 SGB XI erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung stellt keine Dauerbefreiung dar, sondern ist auf die Zeiten beschränkt, in denen dem Grunde nach eine Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI bestanden hätte. Sie entfaltet für die Versicherung des Beziehers von Arbeitslosengeld keine Wirkung mehr.