Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.4 RdSchr. 04r, Freiwillige Weiterversicherung nach dem Ende des Leistungsbezugs
Tit. A.I.4 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I – Krankenversicherung
Tit. A.I.4 RdSchr. 04r – Freiwillige Weiterversicherung nach dem Ende des Leistungsbezugs
(1) [jetzt] Für Bezieher von Arbeitslosengeld setzt sich nach dem Ende des Leistungsbezugs bzw. des Wegfalls der Versicherungspflicht die Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern nicht der Austritt erklärt wird (§ 188 Abs. 4 SGB V).
(2) und (3) . . .
(4) Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Arbeitslosengeld II bezieht und deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig oder nach § 10 SGB V familienversichert wird.